Warum es ab März weniger Rente gibt
Zum Jahresbeginn haben die meisten Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöht. Während Erwerbstätige bereits seit Januar mehr bezahlen müssen, greifen die höheren Beiträge für Rentner erst im März. Doch keine allzu große Aufregung bitte. Es geht nur um ein paar Euro.
Zum Jahresbeginn ist bei nahezu allen Krankenkassen der Zusatzbeitrag gestiegen. Für Rentner wirkt sich diese Erhöhung allerdings verzögert aus. Bei ihnen steigt erst mit dem Monat März der Zusatzbeitrag auf dann 2,5 Prozent von zuvor 1,7 Prozent. Das heißt, erst ab dann verringert sich die monatliche Rentenzahlung, was gesetzlich so vorgeschrieben ist.
Die sogenannte Standardrente - auch Eckrente genannt - liegt laut der Deutschen Rentenversicherung aktuell bei 1769,40 Euro monatlich, vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und vor Steuern. So viel erhält ein Ruheständler, der 45 Jahre in die Rentenkassen eingezahlt und immer durchschnittlich verdient hat. Da der Krankenkassenbeitrag anteilig an den Bezügen berechnet wird, müssen Ruheständler mit dieser Standardrente auch weniger zahlen als Rentner mit Bezügen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
Der Krankenkassenbeitrag setzt sich aus dem für alle Kassen gleichen allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent und dem individuell zu bestimmenden Zusatzbeitrag zusammen. Sowohl der allgemeine Beitragssatz als auch der Zusatzbeitrag werden zu gleichen Teilen von den Rentnern und der Rentenversicherung getragen.
Nächste Rentenerhöhung schon im Juli
Je nachdem, bei welcher Krankenkasse gesetzlich versicherte Ruheständler versichert sind, mindert dies die Rentenzahlungen für bei den drei größten Kassen Versicherte. Demnach wird aus zuvor 1800 Euro Bruttorente:
Techniker Krankenkasse: Gesamtbeitrag 17,05 Prozent: circa 1531 Euro Nettorente (minus 9 Euro)
Barmer: Gesamtbeitrag 17,89 Prozent: circa 1527 Euro Nettorente (minus 8 Euro)
DAK: Gesamtbeitrag 17,40 Prozent: circa 1529 Euro Nettorente (minus 8 Euro)
Aber: Ab dem 1. Juli 2025 sollen die Renten voraussichtlich bundesweit um 3,5 Prozent steigen. So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2024 der Bundesregierung. Dafür wird ihnen aber auch zu diesem Zeitpunkt der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozent erhöht. Den Beitrag zur Pflegeversicherung aus der Rente trägt der Rentner allein. Er wird direkt von der Rente einbehalten und an die soziale Pflegeversicherung abgeführt.
Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Grundsätzlich gilt, dass alle Kassen frei wählbar sind. Auch dann, wenn der Versicherte bereits älter oder gerade in Behandlung ist. Vorausgesetzt, die Kasse ist im Bundesland des Versicherten auch verfügbar.
Der Wechsel der Krankenkasse wurde bereits ab 2021 deutlich vereinfacht: Theoretisch können Versicherte seitdem, ähnlich wie bei der KFZ-Versicherung, jedes Jahr zu einer günstigeren Krankenkasse wechseln. Wer zum Beispiel zu Ende März kündigt, ist am 1. Juni in einer neuen Kasse.
Erhöht die Kasse den Zusatzbeitrag, besteht nach wie vor ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des Monats, in dem erstmals der höhere Beitrag verlangt wird. Wird regulär gekündigt, ist diese zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Seit Januar 2021 ist man auch in allen anderen Fällen nicht mehr wie bisher 18 Monate, sondern nur noch 12 Monate an seine Versicherung gebunden, kann also theoretisch jedes Jahr wechseln.
Zudem ist der Wechsel deutlich einfacher geworden. Den Vertrag bei der alten Krankenkasse muss man dafür grundsätzlich nicht kündigen. Das übernimmt die neue Kasse im elektronischen Verfahren. Eine Versicherungslücke ist beim Wechsel ausgeschlossen.
Bei einem Wechsel zu einer günstigen Krankenkasse ist zu beachten, dass dann etwas mehr Einkommen zu versteuern ist. Ein Teil der Ersparnis fällt so dann auch der Steuer zum Opfer. Zudem sollten Wechselwillige prüfen, ob die neue, günstigere Krankenkasse auch alle gewünschten Extraleistungen anbietet.