Wie hoch darf die Bambushecke zum Nachbarn sein?
Ökologischer Sichtschutz für die einen, erdrückende grüne Wand für die anderen: Zwei Nachbarn streiten über eine sieben Meter hohe Bambushecke. Jetzt prüft Deutschlands oberstes Zivilgericht den Fall.
Entlang der Grenze zweier Grundstücke in Hessen steht eine mindestens sechs bis sieben Meter hohe Bambushecke. Die Eigentümerin freut sich über den ökologischen Sichtschutz, ihr Nachbar ärgert sich über die grüne Wand vor seinem Haus und zieht vor Gericht. Der Rechtsstreit landet am Ende beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Der Kläger fordert von seiner Nachbarin, dass sie ihre Bambushecke auf drei Meter zurückschneidet und dafür sorgt, dass sie nicht wieder über diese Höhe hinauswächst. Am Oberlandesgericht Frankfurt hatte er damit zuletzt keinen Erfolg. Das Gericht argumentierte unter anderem, die Frau habe schließlich die vorgeschriebenen Grenzabstände eingehalten. Der Mann legte Revision ein.
In der mündlichen Verhandlung am BGH ging es im Februar auch um die grundsätzliche Frage: Gilt der Bambus überhaupt als Hecke? Denn die sind im Hessischen Nachbarrecht gegenüber anderen Gewächsen privilegiert. Das Landesrecht schreibt für sie deutlich geringere Abstände zum Nachbargrundstück vor als zum Beispiel für Bäume oder Sträucher.
Wildwuchs oder Gartenbaukunst?
Die Anwälte der beiden Seiten hatten in Karlsruhe unterschiedliche Auffassungen dazu, was eine Hecke ausmacht. Der Vertreter des Klägers argumentierte, eine Hecke müsse regelmäßig gepflegt und geschnitten werde. Ab einer bestimmten Höhe könne sie daher nicht mehr als Hecke durchgehen.
Die Anwältin der beklagten Nachbarin hielt dagegen: Es könne nicht sein, dass eine Hecke ihre Eigenschaft als solche verliere, wenn sie eine bestimmte Höhe überschreite. Außerdem habe diese ja auch viele Vorteile, betonte sie. Sie sei ein "lebendiges Element der Gartenbaukunst" und biete zum Beispiel Sicht- und Lärmschutz sowie einen ökologischen Wert.
Erdrückende Wirkung der Hecke
Für seinen Mandanten sei die Hecke erst einmal "eine grüne Wand", sagte der Klägeranwalt. "Wenn es regnet oder schneit, lasten die Niederschläge zusätzlich auf diesen Blättern, sodass sich diese Bambuspflanzen auf sein Grundstück hinüberneigen." Sie hätten für den Kläger "eine erdrückende Wirkung".
Am Ende könnte der Knackpunkt in dem Fall ein anderer sein: Denn der BGH hat Zweifel daran, ob die Hecke überhaupt den vorgeschriebenen Hecken-Grenzabstand von 0,75 Metern einhält. Das könnte strittig sein, erklärte die Vorsitzende Richterin in ihrer vorläufigen Einschätzung im Februar. Dann hätte der Kläger ohnehin Anspruch auf Rückschnitt. Weil dazu neue Beweise erhoben werden müssten, könnte der Fall nach Frankfurt zurückverwiesen werden.