Darf das Handtuch zum Reservieren der Liege entfernt werden?
Es gilt als eine der Königsdisziplinen deutscher Urlauber: das Reservieren von Liegen mit Handtüchern. Doch so etwas kann schmerzhaft werden - und auch teuer, wie ein Urteil zeigt.
Nach einer Schlägerei um ein Handtuch auf einer Sauna-Liege muss ein Hotelgast seinem Kontrahenten 7900 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz zahlen. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem zivilen Rechtsstreit entschieden. Der Mann hatte für sich und seine Partnerin zwei Liegen im Saunabereich eines Luxushotels mit Handtüchern und Bademänteln reserviert, ein anderer Hotelgast räumte die Sachen weg und legte sich auf eine der derart reservierten Liegen.
Prügelei und Nasenbeinbruch
Als der Mann nun aus der Sauna zurückkam und entdeckte, dass jemand auf der von ihm mit seinem Handtuch markierten Liege lag, kam es zwischen den beiden zu einem Wortgefecht mit anschließender körperlicher Auseinandersetzung. Wer welche Schläge austeilte, war zwischen den Parteien streitig. Dabei zog sich der Hotelgast, welcher Bademantel und Handtuch entfernt hatte, einen Nasenbeinbruch zu. Er musste operiert werden und drei Tage im Krankenhaus bleiben.
Er verklagte seinen Kontrahenten daraufhin und forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5000 Euro und Schadenersatz für Behandlungskosten in Höhe von rund 6500 Euro.
Durfte der Kläger das Handtuch des Beklagten entfernen?
Das Landgericht sah es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Kläger von mindestens einem Faustschlag im Gesicht verletzt wurde - sprach aber auch ihm selbst eine Mitschuld zu. Er habe den Beklagten provoziert, weil er dessen Sachen nicht eigenmächtig hätte wegräumen dürfen, obwohl das Reservieren der Liegen nach Überzeugung der Richter nicht erlaubt sei. Deshalb bezifferte das Gericht den Anteil seiner Mitschuld auf 25 Prozent. Demnach hätte der Mann das Hotelpersonal informieren müssen.
Letztendlich sprach das Gericht dem Geprügelten 3000 Euro Schmerzensgeld zu - und 4900 Euro Schadenersatz. Das Urteil ist nach Gerichtsangaben rechtskräftig (Az.: 10 O 2087/23).