Bibliothek darf Bücher mit Warnhinweis versehen

Dass eine Bücherei eine Leseempfehlung abgibt, kommt häufig vor. Aber was ist, wenn sie das Gegenteil macht? Ein Buch zwar verleiht, aber zugleich davor warnt? Das Verwaltungsgericht Münster entschied nun: Die Stadtbücherei Münster darf Werke bei der Ausleihe mit Einordnungshinweisen versehen.

Der betroffene Autor eines der Bücher, in dem zum Beispiel die bemannte Mondlandung oder der Atombombenabwurf auf Hiroshima und Nagasaki ausdrücklich bestritten werden, hatte in einem Eilverfahren das Entfernen des Hinweises verlangt und scheiterte damit nun, wie das Gericht mitteilte. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Autor kann Beschwerde am nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen (Az.: 1 L 59/25)

Der Hinweis der Stadtbücherei sei von der gesetzlichen Aufgabenzuweisung für öffentliche Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen gedeckt, heißt es zur Begründung des Gerichts. Die Stadtbücherei dürfe vor der Ausleihe inhaltlich Stellung nehmen. Das gelte sowohl im Positiven, also für Leseempfehlungen, als auch für kritische Hinweise. Das Gericht betonte, dass es sogar der gesetzliche Auftrag sei, Hinweise zu umstrittenen Inhalten zu geben.

»Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt«

Die Stadtbücherei hatte im Jahr 2024 zwei Bücher mit folgendem Hinweis versehen: »Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt.« Der Autor verlangte die Entfernung.

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass die Bücherei keine Neutralitätspflicht wie Amtsträger gegenüber politischen Parteien habe. Aber sie müsse sich an das Sachlichkeitsgebot halten. Dies sei im vorliegenden Fall erfüllt. Der Einordnungshinweis der Stadtbücherei beruhe auf einem vertretbaren Tatsachenkern. Wenn ein Autor etwa den Atombombenabwurf oder die Mondlandung in seinem Werk bestreite, dürfe diese Darstellung als umstritten bezeichnet werden.

Der Autor von Thesen, in denen historische Fakten bestritten werden, müsse es deshalb aushalten, dass sein Werk kritisch beleuchtet werde.

Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version war im Vorspann von »diesem und weiteren Büchern« die Rede. Tatsächlich handelte es sich nur um zwei Werke. Außerdem handelte es sich um einen Beschluss, nicht um ein Urteil. Wir haben die Fehler korrigiert.

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